Rechtsprechung
   BPatG, 03.02.2020 - 6 Ni 45/16 (EP)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,5108
BPatG, 03.02.2020 - 6 Ni 45/16 (EP) (https://dejure.org/2020,5108)
BPatG, Entscheidung vom 03.02.2020 - 6 Ni 45/16 (EP) (https://dejure.org/2020,5108)
BPatG, Entscheidung vom 03. Februar 2020 - 6 Ni 45/16 (EP) (https://dejure.org/2020,5108)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,5108) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - zur Frage der Verfahrenssprache -ursprüngliche, der Erteilung zu Grunde liegenden Verfahrenssprache Englisch - Verteidigung in einem vorangegangenen Patentnichtigkeitsverfahren in deutscher Sprache - der nunmehr angegriffene ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BPatG, 09.05.2012 - 5 Ni 152/09
    Auszug aus BPatG, 03.02.2020 - 6 Ni 45/16
    Das europäische Patent 0 847 147 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 9. Mai 2012 im Verfahren 5 Ni 152/09 (EU) für nichtig erklärt.

    Es wurde im Nichtigkeitsverfahren 5 Ni 152/09 (EU) durch Urteil vom 9. Mai 2012 teilweise für nichtig erklärt.

    Der einzig angegriffene Patentanspruch 1 lautet in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 9. Mai 2012 im Verfahren 5 Ni 152/09 (EU):.

    Hans D. Schotten: ZP8e Gutachten zum Patentverletzungsverfahren FIPA ./.Samsung Electronics vom 8. Februar 2017, S. 1 - 9; Annex A 5 Ni 152/09 Urteil des Bundespatentgerichts WW6 vom 9. Mai 2012 EP 0 680 159 A2 ZP19.

    Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent nach dem Anspruch 1 in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 9. Mai 2012 im Verfahren 5 Ni 152/09 (EU) (veröffentlicht als DE 697 35 459 C5) ein Übertragungsleistungs- Steuerungsverfahren vor, das sich in folgende Merkmale gliedern lässt (Änderungen gegenüber dem ursprünglich erteilten Patentanspruch 1 durch Unterstreichung hervorgehoben):.

    Die Lehre des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 9. Mai 2012 im Verfahren 5 Ni 152/09 (EU) ist aus Sicht des Fachmanns wie folgt weiter zu erläutern:.

    Dieses Verständnis des beanspruchten geteilten Abwärts- Verkehrskanals - Beibehaltung der originären Funktion - hat auch der 5. Senat des Bundespatentgerichts seinem Urteil 5 Ni 152/09 (EU) zugrunde gelegt (5 Ni 152/09 (EU), die Seiten 38 und 39 übergreifender Absatz).

    Der allein angegriffene Patentanspruch 1 in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 9. Mai 2012 im Verfahren 5 Ni 152/09 (EU) ist für nichtig zu erklären, weil er über den Inhalt der beim europäischen Patentamt ursprünglich.

    e) Damit stellt die Ausgestaltung des gemeinsamen Abwärts-Kanals als Verkehrskanal im Anspruch 1 in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 9. Mai 2012 im Verfahren 5 Ni 152/09 (EU) keine Einschränkung, sondern ein Aliud dar.

    Für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ist das Streitpatent in der ursprünglich erteilten Fassung durch das mit Urteil des Bundespatentgerichts vom 9. Mai 2012 abgeschlossene Verfahren 5 Ni 152/09 (EU) in der Weise teilweise für nichtig erklärt worden, dass an die Stelle der Patentansprüche 1 bis 21 in der englischen Fassung des ursprünglich erteilten Streitpatents, veröffentlicht als EP 0 847 147 B1, die neu gefassten Patentansprüche 1, 13, und 16 bis 18 in deutscher Sprache getreten sind, wobei Patentansprüche 7 bis 9 und 19 bis 21 unverändert in der englischen Fassung des ursprünglich erteilten Streitpatents erhalten geblieben sind.

    Vor diesem Hintergrund liegt der angegriffenen Patentanspruch 1 des Streitpatents aufgrund der von der Beklagten im Verfahren 5 Ni 152/09 (EU) getroffenen Entscheidung in seiner geänderten Fassung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nur auf Deutsch vor.

  • BGH, 11.02.2014 - X ZR 107/12

    Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Voraussetzungen

    Auszug aus BPatG, 03.02.2020 - 6 Ni 45/16
    Bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts sind zwar auch Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2017, X ZR 63/15 - Digitales Buch, Rn. 30; Urteil vom 11. Februar 2014, X ZR 107/12 - Kommunikationskanal).
  • BGH, 21.10.2010 - Xa ZB 14/09

    Winkelmesseinrichtung

    Auszug aus BPatG, 03.02.2020 - 6 Ni 45/16
    Ein bloßes Nicht-Herleiten von Rechten aus dem Merkmal 2.4 (BGH, Urteil vom 17. Februar 2015 - X ZR 161/12, GRUR 2015, 573 - Wundbehandlungsvorrichtung; BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - X ZR 43/09, GRUR 2011, 1003 - Integrationselement; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - Xa ZB 14/09, GRUR 2011, 40 - Winkelmesseinrichtung) kommt somit nicht in Betracht.
  • BGH, 17.02.2015 - X ZR 161/12

    Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Nichtigerklärung

    Auszug aus BPatG, 03.02.2020 - 6 Ni 45/16
    Ein bloßes Nicht-Herleiten von Rechten aus dem Merkmal 2.4 (BGH, Urteil vom 17. Februar 2015 - X ZR 161/12, GRUR 2015, 573 - Wundbehandlungsvorrichtung; BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - X ZR 43/09, GRUR 2011, 1003 - Integrationselement; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - Xa ZB 14/09, GRUR 2011, 40 - Winkelmesseinrichtung) kommt somit nicht in Betracht.
  • BGH, 16.12.2003 - X ZR 206/98

    "Fahrzeugleitsystem"; Begriff der Erfindung; Beschränkung auf eine bestimmte

    Auszug aus BPatG, 03.02.2020 - 6 Ni 45/16
    Für eine Wahlmöglichkeit der Patentinhaberin, entweder die Verfahrenssprache zu verwenden oder die deutsche Prozesssprache, könnte sprechen, dass die Patentinhaberin ungeachtet der Bestimmung des § 184 GVG über die Gerichtssprache das Patent auch in der anderslautenden Verfahrenssprache verteidigen kann, also ein Wahlrecht hat (BGH, Urteil vom 8. Juni 1993, X ZR 121/90, - Schließvorrichtung/locking device; Urteil vom 16. Dezember 2003, X ZR 206/98 - Fahrzeugleitsystem; a.A. noch BPatG München, Urteil vom 2. Oktober 1991 - 2 Ni 40/90 (EU)).
  • BGH, 21.06.2011 - X ZR 43/09

    Integrationselement

    Auszug aus BPatG, 03.02.2020 - 6 Ni 45/16
    Ein bloßes Nicht-Herleiten von Rechten aus dem Merkmal 2.4 (BGH, Urteil vom 17. Februar 2015 - X ZR 161/12, GRUR 2015, 573 - Wundbehandlungsvorrichtung; BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - X ZR 43/09, GRUR 2011, 1003 - Integrationselement; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - Xa ZB 14/09, GRUR 2011, 40 - Winkelmesseinrichtung) kommt somit nicht in Betracht.
  • BGH, 07.11.2017 - X ZR 63/15

    Patentnichtigkeitssache: Schutz für eine Ausführungsform bei Fehlen eines

    Auszug aus BPatG, 03.02.2020 - 6 Ni 45/16
    Bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts sind zwar auch Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2017, X ZR 63/15 - Digitales Buch, Rn. 30; Urteil vom 11. Februar 2014, X ZR 107/12 - Kommunikationskanal).
  • BGH, 12.05.1992 - X ZR 109/90

    "Linsenschleifmaschine" - Verteidigung eines europäisches Patents in deutscher

    Auszug aus BPatG, 03.02.2020 - 6 Ni 45/16
    EPÜ zeigt, dass die grundsätzliche Verbindlichkeit des Wortlauts in der Verfahrenssprache vor dem Europäischen Patentamt nicht der Möglichkeit widerspricht, dass das europäische Patent für einen nationalen Bereich durch eine abweichende Fassung in der nationalen Amtssprache eingeschränkt sein kann (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Urteil vom 12. Mai 1992, X ZR 109/90 - Linsenschleifmaschine; Urteil vom 7. Februar 1995 - X ZR 58/93; Urteil vom 16. Juni 2009, X ZR 61/05; Busse, PatG, 8. Aufl., Art. 11 § 6 IntPatÜG Rn. 7).
  • BGH, 16.06.2009 - X ZR 61/05

    Nichtigerklärung eines Patents für einen doppellumigen Katheder, da der

    Auszug aus BPatG, 03.02.2020 - 6 Ni 45/16
    EPÜ zeigt, dass die grundsätzliche Verbindlichkeit des Wortlauts in der Verfahrenssprache vor dem Europäischen Patentamt nicht der Möglichkeit widerspricht, dass das europäische Patent für einen nationalen Bereich durch eine abweichende Fassung in der nationalen Amtssprache eingeschränkt sein kann (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Urteil vom 12. Mai 1992, X ZR 109/90 - Linsenschleifmaschine; Urteil vom 7. Februar 1995 - X ZR 58/93; Urteil vom 16. Juni 2009, X ZR 61/05; Busse, PatG, 8. Aufl., Art. 11 § 6 IntPatÜG Rn. 7).
  • BGH, 07.02.1995 - X ZR 58/93

    Zulässigkeit der Änderung eines europäischen Patents gem. § 64 Abs. 1

    Auszug aus BPatG, 03.02.2020 - 6 Ni 45/16
    EPÜ zeigt, dass die grundsätzliche Verbindlichkeit des Wortlauts in der Verfahrenssprache vor dem Europäischen Patentamt nicht der Möglichkeit widerspricht, dass das europäische Patent für einen nationalen Bereich durch eine abweichende Fassung in der nationalen Amtssprache eingeschränkt sein kann (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Urteil vom 12. Mai 1992, X ZR 109/90 - Linsenschleifmaschine; Urteil vom 7. Februar 1995 - X ZR 58/93; Urteil vom 16. Juni 2009, X ZR 61/05; Busse, PatG, 8. Aufl., Art. 11 § 6 IntPatÜG Rn. 7).
  • BPatG, 15.11.2011 - 3 Ni 27/10

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - mangelnde erfinderische Tätigkeit -

  • BGH, 08.06.1993 - X ZR 121/90

    Wirkung eines erteilten europäischen Patents in der BRD - Patentierbarkeit einer

  • BPatG, 02.10.1991 - 2 Ni 40/90
  • LG Düsseldorf, 28.01.2020 - 4a O 121/17
  • LG München I, 16.05.2018 - 21 O 10762/16

    Erfindung, Klagepatent, Technik, Verletzung, Fachmann, Patentverletzung, period,

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht